Corona-Update: Email-Antwort des Leipziger Ordnungsamtes auf Anfrage des SVS

Auszug aus einer Email von Herrn Füge (Ordnungsamt Leipzig) vom 28.04.2020 an Reinhard Bläser, SVS:

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 regelt, dass unter anderem die folgenden Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden dürfen:

- Sportstätten und
- Vereinssport.

Auf Grund dessen ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen derzeit sowohl für die allgemeine Öffentlichkeit als auch im Verein untersagt. Ausnahmen zur Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen werden aktuell grundsätzlich nur für Bundeskaderathletinnen und -athleten bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen (z.B. bei Mannschaftssportarten aus den Bundesligen) aus dem Bereich der Sommersportarten erteilt.

Jedoch kann den Eigentümern der Boote nicht der Zugang zu Ihrem Eigentum verwehrt werden. Insofern ist es zulässig, wenn die Eigentümer Ihre Boote von dem Gelände abholen bzw. wieder dort abstellen. Hierbei sind jedoch die folgenden Punkte einzuhalten:

- Eine Öffnung des Geländes für die Öffentlichkeit/den Sportbetrieb darf nicht erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass lediglich die Eigentümer der Boote das Gelände betreten können und danach der Zugang wieder versperrt wird.
- Die Grundsätze zur Kontaktbeschränkung nach § 1 und der Kontaktbeschränkungen nach § 2 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 sind einzuhalten.
- Eine Nutzung weiterer Räume oder Flächen des Geländes außer derer zur Abholung und dem Abstellen notwendigen Flächen des Geländes ist nicht zulässig.
- Am Zugang zum Gelände sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um diesen zu desinfizieren bzw. eine Infektionsübertragung zu verhindern.

Auch wenn ich kein aktiver Segler bin, generiert sich nach meiner Kenntnis gerade am Standort der Boote (Bootshäuser) ein wesentlicher Teil des Vereinslebens, auch im Rahmen des "Klarmachens" der Boote. Ich mache deshalb ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein Bootshausbetrieb in diesem Sinne dem Öffnungsverbot von Sportstätten gemäß § 4 (1) 1. SächsCoronaSchVO unterliegen würde.

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